Förderungen der Studienbeihilfenbehörde
Studienbeihilfe
Nach österreichischem Recht sind grundsätzlich die Eltern der Studierenden verpflichtet, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit (das entspricht dem Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eines Studiums) aufzukommen. Wenn die Eltern oder die Studierenden selbst aufgrund der jeweiligen Einkommenssituation nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, greift die Studienförderung ein.
Anspruchsvoraussetzungen:
1. Österreichische Staatsbürgerschaft
Ausländer und Staatenlose können unter bestimmten Voraussetzungen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt werden
2. soziale Förderungswürdigkeit
Einkommen, Familienstand, Familiengröße des/der Studierenden inkl. Eltern und Ehegattin bzw. Ehegatte/eingetragener Partnerin bzw. eingetragene Partner
3. günstiger Studienerfolg
Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit um nicht mehr als ein Semester pro Studienabschnitt, Nachweis über erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen
4. Beginn des Studiums vor Vollendung des 33. Lebensjahres
Ausnahmeregelungen für Selbsterhalter, Studierende mit Kindern, Studierende mit Behinderung und Studierende eines Masterstudiums
5. noch kein abgeschlossenes Studium(Ausnahmen für Master- und Doktoratsstudien);
Weitere Informationen: https://www.stipendium.at/studienfoerderung/studienbeihilfe/
Fristen:
Wintersemester: 20. September – 15. Dezember
Sommersemester: 20. Februar – 15. Mai
Online Antrag: https://www.stipendium.at/service/antrag-online-stellen/
Selbsterhalter*innenstipendium
Eine Berufstätigkeit (vor oder während des Studiums) kann sich in mehrfacher Weise auf die Studienförderung auswirken.
Zum einen sieht das Studienförderungsgesetz für Personen, die sich vor Studienbeginn schon längere Zeit durch eigene Berufstätigkeit "selbst erhalten" haben, eine besondere Förderung in Form der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt vor.
Zum anderen ist für alle Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher, die nebenbei arbeiten, die Zuverdienstgrenze zu beachten.
Schließlich haben Studierende, die bisher neben dem Studium berufstätig waren und in den letzten vier Jahren keine Studienbeihilfe bezogen haben, die Möglichkeit, am Ende des Studiums die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben, um sich gänzlich dem Studienabschluss widmen zu können, und dafür ein Studienabschluss-Stipendium zu bekommen.
Weitere Informationen und Online Antrag: https://www.stipendium.at/stipendien/studium-beruf